Zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag und voller Beitrag in der Pflegeversicherung der Rentner verfassungsgemäß
Entscheidung des BSG
Es waren zum Thema Beitragslast der Rentner in der Pflegeversicherung und hinsichtlich des zuätzlichen Beitrages zur Krankenversicherung (0,9 %) verschiedene Verfahren rechtshängig.
Seit dem 1.4.2004 tragen die Rentner allein den vollen Pflegeversicherungsbeitrag und die Rentenversicherungsträger sind insoweit von der Zahlung des halben Pflegeversicherungsbeitrags entlastet. Ab 1.7.2005 müssen Rentner neben dem halben Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz den sog zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag allein tragen.
Im Ergebnis hält das Bundessozialgericht diese erheblichen Einschnitte für verfassungsgemäß.
Dies wird insbesondere dann merkliche Einbußen bringen, wenn der Beitragssatz zur Pflegeversicherung eines Tages angehoben wird.
B 12 R 11/06 R und B 12 R 1/07 R